Dozentin Universitaet

Hochschulinformationsbüro

Von Studis für Studis: Kostenlose Beratung zu Job & Rechten, Infos, Workshops und starke Unterstützung durch Gewerkschaften an deiner Hochschule.

Inhaltsverzeichnis

Das Hochschulinformationsbüro des DGB ist die zentrale, von Studis für Studis organisierte Anlaufstelle der Gewerkschaften. Wir bieten unter anderem eine Arbeits- und Sozialrechtliche Erstberatung, unterstützen Veranstaltungen mit gewerkschaftlicher Perspektive und können bei Problemen am Arbeitsplatz oder Projekt-Ideen den Kontakt zu den passenden Einzel-Gewerkschaften vermitteln. Auch jede Menge Infomaterial wie z.B. die Zeitung “read.me” und Broschüren zu BAföG-Fragen und Euren Rechten im Nebenjob oder Praktikum gibt es bei uns.

Bei Fragen zu deinen Rechten helfen wir schnell, unbürokratisch und kostenlos. Außerdem unterstützen wir Studis und Gewerkschaften im Kampf gegen Diskriminierung, für bessere Lern-, Lehr- und Arbeits- Bedingungen und für eine gute Bildung für alle. Wir organisieren verschiedene Infoveranstaltungen, Online-Vorträge und Workshops im Semester, zu denen ihr herzlich eingeladen seid! Wenn du einen ersten Eindruck unserer Arbeit bekommen möchtest, kannst du dir diese Podcastfolge über uns anhören: Werktags im Norden – Episode 6.

Unsere Angebote im Überblick

Beratung zu Rechten, Pflichten, Problemen und Fragen zum Job

Beratung bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen

Beratung zur Vereinbarkeit von Job und Studium

Gewerkschaftliche Bildungsangebote & Workshops

Informationen zum Hans-Böckler-Stipendium

Unterstützung von Veranstaltungen mit gewerkschaftlicher Perspektive

Kontakt und Öffnungszeiten

Wenn ihr eine Beratung benötigt oder euch aus anderen Gründen mit uns austauschen wollt, gibt es zwei Möglichkeiten:

Ihr könnt erstens jeden Mittwoch von 10 bis 12 Uhr in unsere offene Büro- und Beratungszeit an der Hochschule Bremen kommen. Diese findet hier statt:

Hochschule Bremen
Neustadtswall 30, 28199 Bremen
Raum SI254 (im 2. Stock)

Zweitens könnt ihr jeden Dienstag von 14 bis 16 Uhr in unsere Büro- und Beratungszeit an der Universität Bremen kommen. Dort findet ihr uns hier:

Universität Bremen
AStA Etage
Raum A2080

Außerdem könnt ihr drittens eine Mail mit eurem Anliegen an hib@uni-bremen.de schreiben. Auf diesen Wegen können wir gerne auch einen individuellen Beratungstermin per Telefon, online oder in Präsenz ausmachen. Auch wenn ihr vorhabt, in unsere offene Sprechstunde zu kommen, freuen wir uns, wenn ihr uns euer Anliegen vorher kurz per Mail schildert, das hilft uns sehr bei der Vorbereitung auf unser Gespräch. Natürlich könnt ihr aber auch immer spontan in unsere Beratungszeit kommen!

Mail: hib@uni-bremen.de

FAQ

Was sind meine grundsätzlichen Rechte als (Neben-)Jobber*in?

Egal in welchem abhängigen Beschäftigungsverhältnis du bist – also immer, wenn du arbeitest, es sei denn, du befindest dich in einem Praktikum, Dualen Studium oder bist selbstständig – gilt für dich das Arbeitsrecht. In den entsprechenden Gesetzen ist der “Mindeststandard” festgelegt, der aber verbessert werden kann durch Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträge in deinem Betrieb oder deiner Branche.

Gesetzlich ist festgelegt, dass Arbeitnehmer*innen ein Recht auf einen Arbeitsvertrag haben. Dieser sollte schriftlich festgehalten werden, ist aber auch schon in mündlicher Form gültig. Der Vertrag muss mindestens Folgendes enthalten: Lohnhöhe und Zusammensetzung, Arbeitszeit und Urlaubsdauer, Kündigungsfrist, eine Charakterisierung der Tätigkeiten, Bestimmung des Arbeitsortes, die Festlegung der Probezeit und eventuelle Befristung sowie Hinweise auf eventuell geltende Tarifverträge.

In Bezug auf den Lohn ist gesetzlich ausschließlich der Mindestlohn festgelegt. Dieser gilt für jede Arbeit von abhängiger Beschäftigung und wird regelmäßig erhöht. In Bremen gab es in der Vergangenheit einen zusätzlichen Landesmindestlohn. Wie hoch dieser momentan ist, erfährt man auf den Webseiten des Landes. Der Landesmindestlohn muss mindestens genauso hoch sein, wie der gesetzliche Mindestlohn. Auch ein Tariflohn muss immer mindestens so hoch, wie der gesetzliche Mindestlohn sein.

Auch für die Arbeitszeit gibt es gesetzliche Mindeststandards. Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel acht Stunden pro Tag nicht überschreiten – Ausnahmen erlauben bis zu zehn Stunden am Tag, wenn ein entsprechender Ausgleich gewährleistet wird. Während der Arbeit müssen ab sechs Arbeitsstunden 30 Minuten und ab neun Arbeitsstunden 45 Minuten Pause gemacht werden. Zusätzlich muss zwischen zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Überstunden müssen angeordnet oder geduldet werden, wenn dem so ist, besteht eine Recht auf Freizeitausgleich oder eine entsprechende Vergütung.

Eine Befristung des Arbeitsvertrags ist allgemein sachgrundlos – also ohne Benennung eines bestimmten Grundes für die Befristung – möglich, allerdings insgesamt nur maximal auf zwei Jahre. Innerhalb dieser zwei Jahre darf die Befristung nur maximal drei Mal verlängert werden. Wenn ein Sachgrund vorliegt – z.B. die Abhängigkeit der Stelle von einer befristeten Projektförderung – kann eine Stelle auch über zwei Jahre hinaus bzw. öfter befristet werden. In Bezug auf Befristungen gelten für Studentische Hilfskräfte (SHKs) besondere Regeln, die in der entsprechenden Frage erklärt werden.

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer*innen in Deutschland außerdem ein Recht auf mindestens vier Wochen bezahltem Urlaub im Jahr. Das gilt auch für in Teilzeit-Tätige und Minijobber*innen, die entsprechend einen anteiligen Urlaubsanspruch erhalten. Der Urlaub muss wenigstens zum Teil am Stück gewährt werden und im Urlaub gilt ein Arbeitsverbot, d.h. Arbeitnehmer*innen dürfen während des Urlaubs nicht in einem anderen Betrieb arbeiten. Außerdem gibt es in den meisten Bundesländern – auch in Bremen - ein Recht auf regelmäßigen Bildungsurlaub.

Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer*innen ein Recht auf eine Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen pro Krankheit – sie erhalten in der Zeit also weiter den vollen Lohn. Dafür muss der*die Arbeitnehmer*in die Arbeitgebenden sofort benachrichtigen und nach spätestens drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (“gelber Zettel”) einreichen. Nach den sechs Wochen erhalten viele Arbeitnehmer*innen statt des vollen Lohns Krankengeld von der Krankenkasse, was meist 70 bis 90 Prozent des Lohns entspricht. Allerdings haben studentisch Pflichtversicherte diesen Anspruch meistens nicht.

 Weitere Infos in DGB-Broschüren: Allgemeine Infos zu deinem Nebenjob (PDF); Working in Germany without a German passport (PDF); Berufseinstieg

Welche verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse gibt es?

Es gibt viele verschiedene Beschäftigungsverhältnisse, die Studierende neben dem Studium eingehen können. Jede Beschäftigungsart bringt für dich Vor- und Nachteile mit, was leicht verwirrend sein kann. Deshalb haben wir nochmal die typischen studentischen Beschäftigungsverhältnisse aufgeführt.

Der altbekannte “Minijob” ist eine von Studis häufig gewählte Art der abhängigen Beschäftigung. Abhängig beschäftigt sein bedeutet, dass du bei einer*m Arbeitgeber*in angestellt bist, von der Person einen Lohn erhältst und du also nicht selbstständig bist. Bei einem Minijob ist das besondere, dass du nur relativ wenig arbeitest und verdienst, sodass du nicht sozialversicherungspflichtig wirst. Das bedeutet praktisch, dass wenn du unter der Zuverdienstgrenze (im April 2024 liegt diese z.B. bei 538€ im Monat) liegst, du selbst und dein*e Arbeitgeber*in keine bzw. Sehr wenig Abgaben in die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung zahlen müssen. Diese Zuverdienstgrenze ist auch wichtig für deine Krankenversicherung, da du bei der Überschreitung dieser Grenze aus der Familienversicherung herausfliegst. Außerdem gilt diese Grenze auch z.B. für das BAföG. Gleichzeitig bedeutet eine sozialversicherungsfreie Anstellung, dass du keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld I sammelst und dir die Arbeitszeit wenig für deine spätere Rente bringt. Auch in einem Minijob muss dir Mindestlohn gezahlt werden und alle arbeitsrechtlichen Regelungen müssen eingehalten werden!

Viele Studierende arbeiten auch als sogenannte “Werkstudenten”. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis ist ein abhängig, also mit einem Arbeitsvertrag verbunden. Der Werkstudierendenstatus ist dabei ein Status innerhalb der Sozialversicherung. Dieser Status wird allen Menschen zuerkannt, die zwar über der Minijobgrenze liegen, aber weiterhin dem “studentischen Erscheinungsbild” entsprechen, sprich die hauptsächlich studieren. Dieses Erscheinungsbild bleibt in der Regel bestehen, wenn Vollzeitstudierende nicht regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Wenn du als Werkstudi angestellt bist und diese Bedingungen erfüllst, bist du trotz der Überschreitung der Minijob-Grenze nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, dein*e Arbeitgeber*in muss also weniger Abgaben für dich zahlen – z.B. muss weiterhin nicht in die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Für dich hat diese Art der Beschäftigung den Vorteil, dass du in der Krankenkasse zwar nicht mehr in der Familienversicherung bleiben kannst, dafür aber studentisch pflichtversichert werden kannst. Gleichzeitig ist der Werkstudierendestatus v.a. ein Privileg für Arbeitgebende, die sich mit dieser Beschäftigungsart viele Sozialabgaben sparen. Wie beim Nebenjob sammelst du mit dieser Art der Beschäftigung kein Anrecht auf Arbeitslosengeld I und weniger Anrecht auf Rente. Auch hier besteht ein Recht auf Mindestlohn und alle anderen arbeitsrechtlichen Regelungen!

Anders als beim Minijob und dem Werkstudierendenstatus besteht bei einer kurzfristigen abhängigen Beschäftigung unabhängig von dem Lohn und der Arbeitszeit Sozialversicherungsfreiheit. Das gilt, solange deine Beschäftigung nicht auf Dauer ausgelegt ist, eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung besitzt und du insgesamt nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Jahr in dieser Beschäftigung arbeitest. Kurzfristige abhängige Beschäftigungen werden auch nicht auf andere Arbeitsverhältnisse “aufsummiert”, solange diese bei anderen Arbeitgebenden sind. Auch hier besteht ein Recht auf Mindestlohn und alle anderen arbeitsrechtlichen Regelungen!

Bei einer “normalen” sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommen sowohl auf dich als auch auf deine*n Arbeitgeber*in Zahlungen in die verschiedenen Sozialversicherungen zu. Dabei werden die Kranken- und Pflegekassenbeiträge sowie die Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung 50/50 zwischen euch geteilt. Die Unfallversicherung wird zu 100% von der*m Arbeitgeber*in gezahlt. Bei einer solchen Beschäftigung kannst du nicht mehr in der studentischen Pflichtversicherung verbleiben. Es kann dennoch sinnvoll sein, auch neben dem Studium eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, weil die Beiträge in die Sozialversicherungen langfristig sinnvoll sind und auch die Teilung der Krankenversicherungsbeiträge sich lohnen können. Wir empfehlen immer, gerade bei einer hohen wöchentlichen Arbeitszeit und einem etwas höheren Lohn diese Möglichkeit einmal auszurechnen!

Als letztes gibt es auch für Studis die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen. Wenn du selbstständig arbeitest, entscheidest du selbst, für welche Kund*innen du tätig wirst, wann du welche Aufträge ausführst und wie du das machst. Du arbeitest für verschiedenen Auftraggeber*innen und stellst deine Dienste in Rechnung. Du arbeitest also nicht auf Lohnbasis, sondern stellst Rechnungen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn du Honorarjobs aufnimmst oder freie*r Mitarbeiter*in in einem Betrieb bist. Dabei bist du selbst für deine Sozialversicherungen verantwortlich, auch hier gelten die entsprechenden Verdienstgrenzen und Arbeitszeitregelungen. Dabei ist es wichtig, dass du im Falle von Krankheit und auch während des Urlaubs keine Lohnfortzahlung erhältst, da du ja nicht abhängig beschäftigt bist. Außerdem musst du dich in der Regel beim Finanzamt selbstständig melden und/oder ein Gewerbe gründen sowie dies immer bei der Krankenkasse melden. Damit einher geht die Pflicht, eine Steuererklärung zu machen.

Weitere Infos in DGB-Broschüren: Selbstständigkeit im Studium (PDF).

Wie kann ich verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse kombinieren und was macht das mit meinen Sozialversicherungen?

Viele Studierende beziehen ihr Einkommen nicht nur aus einem Job, sondern kombinieren mehrere Einkommensquellen miteinander. Wenn eine neue Beschäftigung oder Selbstständigkeit aufgenommen wird, muss diese immer bei den aktuellen Arbeitgebenden gemeldet werden. Außerdem ist bei einer Kombination von Jobs der*die Arbeitnehmer*in dafür verantwortlich, die Pausen- und Ruhezeiten auch zwischen zwei verschiedenen Jobs einzuhalten. Im Hinblick auf die Sozialversicherung ist außerdem Folgendes zu beachten:

Job-KombinationSozialversicherungsregeln
Minijob + Minijob = insgesamt unter ZuverdienstgrenzeBeide Minijobs bleiben Minijobs und sind somit nicht sozialversicherungspflichtig
Minijob + Minijob = insgesamt mehr als ZuverdienstgrenzeBeide Minijobs werden sozialversicherungspflichtig
Minijob + reguläre BeschäftigungDer Minijob bleibt Minijob und somit sozialversicherungsfrei, der reguläre Job ist aber sozialversicherungspflichtig
Minijob + Minijob + reguläre BeschäftigungDer zuerst aufgenommene Minijob bleibt ein Minijob, der zweite Minijob und die reguläre Beschäftigung sind aber sozialversicherungspflichtig
Minijob + kurzfristige BeschäftigungWeder der Minijob noch die kurzfristige Beschäftigung sind sozialversicherungspflichtig
Minijob +SelbstständigkeitDer Minijob bleibt sozialversicherungsfrei, für die Selbstständigkeit müssen evtl. Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Welche verschiedenen Arten der Krankenversicherung gibt es?

Krankenversicherungen sind total verwirrend und es macht gerade, wenn man nicht so viel Geld zur Verfügung hat, einen großen Unterschied, wie hoch die eigenen Versicherungsbeiträge sind. Deshalb hier eine Übersicht über verschiedenen Krankenversicherungsarten:

Viele Studierende sind zumindest zu Beginn ihres Studiums in der Familienversicherung. Das heißt, dass sie mit den Eltern mitversichert sind und keine extra Beiträge in die Krankenversicherung zahlen müssen. Hierfür gelten zwei wichtige Grenzen: die Familienversicherung gilt nur bis zum Ende des 25. Lebensjahres und kann darüber hinaus nur durch einen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst um höchstens 12 Monate verlängert werden. Außerdem fallen Studierende, die mit dem Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung die Minijob-Grenze überschreiten oder mit anderem Einkommen eine etwas niedrigere Grenze überschreiten aus der Familienversicherung. Die genauen Zahlen verändern sich jedes Jahr und lassen sich einfach im Internet finden. Die Familienversicherung ist aber eine Vorrangversicherung, d.h. wenn du z.B. durch einen Werkstudi-Job aus der Familienversicherung fällst und diesen Job aber irgendwann wieder beendest, kannst du in die Familienversicherung zurückkehren.

Wenn du die Zuverdienstgrenze der Familienversicherung überschreitest und/oder du aus anderen Gründen nicht (mehr) in der Familienversicherung bist, aber weiterhin als Vollzeitstudent*in von der Krankenkasse anerkannt wirst (siehe 20h-Regel) und unter 30 Jahre alt bist, bist du i.d.R. in der studentischen Pflichtversicherung. Hier zahlst du, solange du die oben genannten Voraussetzungen erfüllst, immer einen festen Betrag je nach Krankenkasse von ca. 112 bis 125€ (einschließlich Pflegeversicherungsbeiträgen). Dabei ist also dein monatlicher Verdienst irrelevant. Wenn du dich darum nicht extra kümmerst, hast du zwar Anrecht auf Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen Krankheit, aber kein Anrecht auf das darauffolgende Krankengeld, was von der Krankenkasse gezahlt werden würde.

Wenn du sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist oder dich aus anderen Gründen nicht mehr studentisch pflichtversichern kannst, bist du i.d.R. „normal“ gesetzlich pflichtversichert. Das heißt, dass deine Beiträge entsprechend deines Einkommens geteilt von deinem*r Arbeitgeber*in gezahlt werden. Die genauen Prozentsätze findest du bei deiner Krankenkasse. Zusätzlich gibt es allerdings die Mindestbemessungsgrundlage, also einen Grenzwert bis zu dem von dem*r Arbeitnehmer*in nur ein Mindestbeitrag und nicht der volle Prozentsatz in die Krankenkasse gezahlt werden muss. Wenn du also ein geringeres Einkommen hast, kann es sein, dass du in diesen sogenannten Übergangsbereich fällst und somit nicht die vollen Beiträge zahlen musst.

Was sollte ich bei einem Praktikum beachten?/Was sind meine Rechte im Praktikum?

Praktika sind in vielen Studiengängen Teil der verpflichtenden Module und sind insgesamt ein wichtiger Teil der Qualifizierung für eine spätere Berufstätigkeit sowie eine gute Möglichkeit der Berufsorientierung und Vernetzung mit potenziellen Arbeitgebenden. Gleichzeitig sind Praktika ein Bereich, in dem die Machtverhältnisse zwischen Praktikant*in und Praktikumsgeber*in noch stärker sichtbar werden als in “normalen” Arbeitsverhältnissen. Deshalb ist es wichtig, sich auch hier mit den eigenen Rechten auszukennen.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Praktika. Ein Pflichtpraktikum ist verpflichtender praktischer Teil deines Studiums, meist in ein Modul eingebunden und du bekommt dafür ECTS. Es dient dir dazu, Gelerntes in der Praxis anzuwenden, mögliche Berufsfelder kennenzulernen, Kontakte zu knüpfen und Erfahrungen für deinen weiteren Studienweg zu sammeln. Der Lerneffekt steht also im Vordergrund und du bist KEINE “normale” Arbeitskraft, sondern dazu da, Neues zu lernen, das mit deinem Studium zu tun hat. Entsprechend sollten auch deine Aufgaben sein. Gleichzeitig hast du dadurch KEINEN Anspruch auf arbeitsrechtliche Dinge wie Vergütung (auch nicht Mindestlohn), Urlaub oder Krankengeld. Ein freiwilliges Praktikum dagegen kann vor, während oder nach dem Studium stattfinden und ist eine Art Arbeitsverhältnis, obwohl auch dort natürlich der Lerneffekt im Vordergrund stehen sollte, da du ansonsten auch einfach eine abhängige Beschäftigung im entsprechenden Betrieb aufnehmen könntest. Insgesamt sind freiwillige Praktika aber mit Vorsicht zu genießen, da sie viel Potenzial für Ausbeutung deiner Arbeitskraft bieten. Gerade nach dem Studium sind freiwillige Praktika nur in seltenen Fällen zu empfehlen, da du dort bereits qualifiziert für eine “normale” Anstellung bist und dem*der Arbeitgeber*in somit v.a. Geld sparst.

Egal welche Art von Praktikum: du hast ein Recht auf einen Praktikumsvertrag und das solltest du wahrnehmen! Darin darf u.a. deine Arbeitszeit, dein Urlaub, eine Beschreibung deiner Tätigkeiten und Kündigungsmodalitäten stehen. Du kannst also auch deinen Praktikumsvertrag kündigen. Außerdem hast du ein Recht auf ein Praktikumszeugnis, welches dir möglichst bald nach Beendigung deines Praktikums ausgestellt werden und wohlwollend formuliert sein muss. Das solltest du unbedingt wahrnehmen, da diese Zeugnisse für spätere Bewerbungen ein wichtiger Beweis deiner Qualifikation sind.

PflichtpraktikumFreiwilliges Praktikum
Kein Arbeitsverhältnis, da Teil der AusbildungReguläres Arbeitsverhältnis in Sozialversicherung
Kein Arbeitsrecht, aber ArbeitsschutzArbeitsrecht gilt
Kein rechtlicher Anspruch auf VergütungVergütung nach Mindestlohngesetz
Ausnahme: vorbereitend/begleitend zum Studium, dann erst ab dem 4. Monat
Eventuelle Vergütungen sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig
Und: Die Vergütung gilt beim BaföG, der gesetzlichen Familienversicherung, Wohngeld und ALG II als Einkommen
Vergütung ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig

Weitere Infos vom DGB: Deine Rechte und Pflichten im Praktikum (Broschüre).

Was mache ich, wenn ich Probleme am Arbeitsplatz einfach nicht klären kann?

Alle Mitglieder der Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) können ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft eine kostenlose rechtliche Erstberatung bei der DGB Rechtsschutz GmbH in Anspruch nehmen. Diese Beratung findet durch Jurist*innen statt, die sich sehr gut mit Arbeitsrecht auskennen und viel Erfahrung im juristischen Umgang mit Arbeitgebende haben. Sobald du mindestens drei Monate ordnungsgemäßes Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft bist und den satzungsgemäßen (also vollen) Beitrag zahlst, hast du ein Recht auf vollen Rechtsschutz von der DGB Rechtsschutz GmbH. Das bedeutet, dass du im Zweifelsfall von der Rechtsschutzabteilung durch alle notwendigen Instanzen rechtlich vertreten wirst. Wenn du also Probleme in Bereichen wie: Kündigungsschutzverfahren, Rechtsstreite wegen Lohn- und Gehaltsansprüchen, betriebliche Altersvorsorge oder Arbeitszeugnisse aber auch Auseinandersetzungen mit Renten-, Kranken- oder Unfallversicherungen sowie dem Jobcenter hast, musst du dich dann nicht mehr selbst um eine*n Anwalt*Anwältin kümmern und hast professionelle Begleitung in allen Schritten. Dafür kannst du dich an das Bremer Regionalbüro des DGB Rechtsschutz während der Öffnungszeiten vor Ort wenden oder dich per Telefon oder Mail melden.

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