„Vor Beginn der Ausbildung sollte ein Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Dieser regelt die tägliche Arbeitszeit, die inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, die Ausbildungsvergütung und die Probezeit. Die Mindestausbildungsvergütung beträgt derzeit im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro. Das ist also das Mindeste, was Azubis bekommen müssen", sagt Fabian Pfister, Landesjugendsekretär beim Deutschen Gewerkschaftsbund in Sachsen-Anhalt.
„Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen“, so Pfister.
„Überstunden sind in der Ausbildung nicht vorgesehen, denn die Ausbildung ist in erster Linie ein Lern- und weniger ein Arbeitsverhältnis. Das Lernen steht also im Fokus. Lernen lässt sich jeder Beruf auch ohne Überstunden“, betont der Gewerkschaftssekretär.
„Betriebe haben die Pflicht, die Auszubildenden entsprechend des Ausbildungsrahmenplans und des betrieblichen Ausbildungsplans aktiv auszubilden. Mit Hilfe von Jugend- und Auszubildendenvertretungen können sich junge Menschen vor ausbildungsfremden Tätigkeiten zu schützen,“ rät Pfister. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind Aufgaben, die nicht im Ausbildungsrahmenplan vermerkt sind. Von Erledigungen privater Art für den Chef oder die Chefin, über Botengänge und Aufräumarbeiten bis hin zu regelmäßigen Putz-diensten: All das darf Auszubildenden nicht zugemutet werden, ebenso wie Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für andere Angestellte des Betriebs oder Arbeiten, die Azubis aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen nicht zumutbar sind. Ausbildungsfremde Tätigkeiten stellen nach § 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.
Weiterhin können Auszubildende bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, so-lange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnen und den Eltern keine Kosten durch sie entstehen, müssen die Eltern ihnen das Kindergeld auszahlen. Darüber hinaus haben volljährige Auszubildende mit eigener Mietwohnung am Ausbildungsort gute Chancen, Wohngeld zu erhalten. „Holt euch finanzielle Unterstützung, wenn Ihr mit Eurer Ausbildungsvergütung nicht hinkommt“, ermuntert Pfister die neuen Azubis.
Grundsätzlich empfiehlt Fabian Pfister, dass sich Auszubildende gleich zu Beginn bei ihrer Jugend- und Auszubildendenvertretung, bei ihrem Betriebs- oder Personalrat oder der zuständigen Gewerkschaft über ihre Rechte informieren sollten. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft lohne sich auch schon in der Ausbildung: „Bei Fragen und Problemen rund um die Ausbildung steht die zuständige Gewerkschaft immer mit Rat und Tat zur Seite!“
An das DGB-Online-Portal www.doktor-azubi.de können sich Auszubildende anonym mit ihren Problemen in der Ausbildung wenden, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit.
Infos und Unterstützung gibt es auch bei der DGB-Jugend Sachsen-Anhalt: www.nbs-jugend.dgb.de.